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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 193/89   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 193/89 (https://dejure.org/1990,8747)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.10.1990 - 9 L 193/89 (https://dejure.org/1990,8747)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Oktober 1990 - 9 L 193/89 (https://dejure.org/1990,8747)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 193/89
    Findet ein Autofahrer keine nähere Abstellmöglichkeit für sein Kraftfahrzeug, ist er unabhängig von der Entfernung zwischen der Parkmöglichkeit und dem Grundstück, das er aufsuchen will, gezwungen, auch größere Entfernungen in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86-, DVBl 1988, 239 zu den selbständigen öffentlichen Parkflächen).
  • BVerwG, 25.02.1981 - 8 C 7.81

    "sonst vorgesehene Ausführung" als Merkmal des Ausbauprogramms -

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 193/89
    Im Straßenbaubeitragsrecht wie im Erschließungsbeitragsrecht gilt, daß die Unwirksamkeit einer Satzungsregelung regelmäßig nur dann die Unwirksamkeit der gesamten Satzung oder eines Teils der Satzung nach sich zieht, wenn die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung zu einer beachtlichen Unvollständigkeit der Satzung führt; es sei denn, der mutmaßliche Wille des Ortsgesetzgebers steht dieser Annahme entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189181 -, BVBl. 1982, 546; Urt. v. 25.2.1981 - 8 C 7.81 -, KStZ 1981, 132).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.10.1978 - IX A 68/77
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 193/89
    Im Straßenbaubeitragsrecht kommt hinzu, daß an die Stelle des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit ohnehin (allerdings nur soweit Regelungen der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berührt sind) der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit tritt (Vgl. hierzu Urt. d. Sen. v. 25.10.1978 - IX A 68/77 -, OVG E 34, 463).
  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Grundsätzlich dürfen Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Der Gemeinde steht bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu; ebenfalls im Ermessen der Gemeinde liegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Teileinrichtung (Nds. OVG, Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9).

    Eine Ermessensüberschreitung ist erst dann festzustellen, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3; Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 9).

    Soweit die Kläger einwenden, dass die "Sanierungsmaßnahmen" technisch nicht zwingend erforderlich gewesen seien, eine Herstellung des "status quo" ausreichend gewesen wäre und eine Grundsanierung technisch unnötig und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei, sind damit keine konkreten Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2010 - 9 LB 158/08 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3; Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) ernstliche Zweifel an der Ermessenfehlerfreiheit der gewählten Ausbauart begründen würden.

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04

    Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser ; Erhebung von

    Grundsätzlich geht der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - a. a. O.; 9.10.1990 - 9 L 193/89 - NSt-N 1991, 51; vom 17.2.1993 - 9 L 2066/92 - vom 26.10.1994 - 9 L 2757/93 - sowie Beschlüsse vom 11.2.1987 - 9 OVG B 122/86 - KStZ 1987, 151; vom 15.10.1990 - 9 M 46/90 - u. vom 31.1.1995 - 9 M 3854/94 -), an der er festhält, davon aus, dass Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden dürfen, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist.

    Ein solcher Ausbau soll ferner im Einzelfall nicht geboten sein, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer vorhandenen Altbebauung oder einer Felswand) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (vgl. z.B. Urt. v. 9.10.1990 -- 9 L 193/89 --, NSt-N 1991, 52).

  • OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 393/99

    Beitragsfähige Verbesserung durch bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung;

    Grundsätzlich geht der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, NSt-N 1991, 51; v. 17.2.1993 - 9 L 2066/92 - v. 26.10.1994 - 9 L 2757/93 -, sowie Beschlüsse v. 11.2.1987 - 9 OVG B 122/86 -, KStZ 1987, 151; v. 15.10.1990 - 9 M 46/90 - u. v. 31.1.1995 - 9 M 3854/94 -), an der er festhält, davon aus, dass Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden dürfen, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist.

    Ein solcher Ausbau soll ferner im Einzelfall nicht geboten sein, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer vorhandenen Altbebauung oder einer Felswand) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (vgl. z.B. Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, NSt-N 1991, 52).

  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

    Insbesondere hat keine Gleichsetzung von beitragsfähiger Maßnahme und Bauprogramm zu erfolgen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 4 L 162/10 - juris Rn. 15; NiedersOVG, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 9 L 193/89 - juris Rn. 9).

    die Vorteilsgerechtigkeit alle Anlieger den gleichen Vorteil haben (vgl. NiedersOVG, Urteile vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 153, vom 9. November 1990 - 9 L 193/89 - juris Rn. 9 und vom 7. September 1999 - 9 L 393/99 - juris Rn. 38).

  • VG Lüneburg, 19.02.2018 - 3 B 41/17

    Abschnitt; Abschnittsbildung; beitragsfähiger Teilstreckenausbau

    Grundsätzlich dürfen Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 22.08.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v 09.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Ausnahmen können insoweit gelten, wenn eine nur in Abständen oder ggf. auch nur an einer Stelle vorhandene Teileinrichtung ihre Funktion für die Gesamteinrichtung noch erfüllt, wie es etwa bei Parkbuchten der Fall sein kann, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer vorhandenen Altbebauung oder einer Felswand) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht oder wenn die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes (z.B. eine Erneuerung) nur in einem Teilbereich notwendig ist, eine Abschnittsbildung aber nicht in Betracht kommt (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 39; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 09.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2006 - 9 LA 200/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; Anforderungen an das

    Eine Ermessensüberschreitung ist erst dann festzustellen, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.1990 - 9 L 193/89 - KStZ 1992, 79).
  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    Eine Ermessensüberschreitung ist erst dann festzustellen, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 9).
  • VG Lüneburg, 06.05.2020 - 3 A 226/16

    Abschnittsbildung; Ausbau, gesamte Länge; Gemeindestraße; Ortsdurchfahrt;

    Grundsätzlich dürfen Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m. w. N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41 m. w. N.).
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